Stand:  03.10.2014

Satzung

 

Präambel

Am 10. Mai 1980 wurde die Kameradschaft ehemaliger Heeresflieger Standort Fritzlar gegründet.

Durch Eintragung in das Vereinsregister wurde der Kameradschaft am 06. Januar 1993 die Rechtsfähigkeit verliehen.

Am 14. Februar 2001 wurde eine neue Satzung beschlossen und der Verein erhielt den Namen Gemeinschaft der Heeresflieger Fritzlar e. V.

  

Gemeinschaft der Heeresflieger Fritzlar e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

Der Zusammenschluss von Heeresfliegern führt den Namen

 

„Gemeinschaft der Heeresflieger Fritzlar e. V.“

Sitz des Vereins ist Fritzlar.

Gerichtsstand des Vereins ist Fritzlar. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fritzlar, Nr. 424 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)   Erfassung

     a) ehemaliger und aktiver Soldaten (m/w)

b) ehemalige und aktive zivile Mitarbeiter(innen)

          c) Hinterbliebene zu a) und b)

(2) Stärkung und Pflege der Kameradschaft im Zusammenwirken mit der Heeresfliegertruppe.

(3) Förderung der gegenseitigen Information sowie  Veranstaltungen bildender und geselliger Art.

     (4) Verständnis für den Dienst in der Bundeswehr zur Erhaltung des Friedens wecken, vertiefen sowie Geist und Ansehen der Heeresfliegertruppe weiter stärken.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er dient nicht wirtschaftlichen Zielen irgendwelcher Art. Etwaige Zugewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden

(6) Unterstützung in außergewöhnlichen Notfällen.

(7) Wahrung der konfessionellen und parteipolitischen  Neutralität.

(8) Der Verein kann Dachorganisationen beitreten, wenn dies durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 3 Mitgliedschaft

   (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied in der Gemeinschaft kann auf Antrag werden:

a) ehemalige und aktive Soldaten (m/w)

   b) ehemalige und aktive zivile Mitarbeiter(innen)

c) Hinterbliebene zu a) und b)

(2) Über Anträge von anderen Personen entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

     (3) Die Mitgliedschaft beginnt am 01. des Monats in welchem der Beitritt erfolgt.

(4) Jedes Mitglied erkennt durch seine Mitgliedschaft die in § 2 gesetzten Ziele sowie die Satzung des Vereins an.

     (5) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand  - mit Ausnahme Absatz 2 – mit einfacher Mehrheit.

     (6) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt – die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.

c)  Durch Ausschluss, wenn ein Verbleiben im Interesse der Gemeinschaft nicht mehr vertretbar ist.

Das Mitglied ist vorher zu hören. Die Versammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

·        1.Vorsitzender

·        2.Vorsitzender (Stellvertreter)

·        Schriftführer

·        Kassenverwalter

·        Je angefangene 50 Mitglieder – ein Beisitzer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei früherem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann an seine Stelle für den Rest der Wahlperiode durch den Vorstand ein Mitglied nachgewählt werden. Das Amt des Nachgewählten endet mit der Neuwahl.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist im Sinne des § 26 des BGB der Vorsitzende oder sein Stellvertreter – jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorsitzende setzt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnung zu den Mitgliederversammlungen fest, beruft die Versammlung schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie nach parlamentarischen Grundsätzen. Nach Bedarf ruft er Vorstandssitzungen ein.

Der Schriftführer fertigt über den Verlauf der Versammlung und Sitzung eine Niederschrift an und nimmt die gefassten Beschlüsse im Wortlaut in die Niederschrift auf. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

Der Kassenverwalter verwaltet die Kasse nach kaufmännischen Grundsätzen. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen und Belege aufzubewahren. Am Ende des Geschäftsjahres hat er die Kasse abzuschließen, den Abschluss durch die Kassenprüfer prüfen zu lassen und den Kassenabschluss mit Prüfungsvermerk der nächsten Jahreshauptversammlung vorzulegen.

Über die Verbindlichkeiten des Vereins beschließt der Vorstand. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Bei Verbindlichkeiten über 500,-- Euro bedarf es einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes und über 6.000,-- Euro der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Beirat kraft Amtes wird durch den Vorstand bestätigt. Dies sollte der Regimentskommandeur oder ein von diesem zu benennender Kommandeur der Heeresflieger sein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, wobei der 1. oder 2.Vorsitzende anwesend sein muss.

§ 5 Amtszeit

Der Vorstand ist für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

Spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Jahreshauptversammlung durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

In der Hauptversammlung:

·          gibt der Vorstand einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,

·          legt der Vorstand einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor,

·          geben die Kassenprüfer einen Prüfungsbericht,

·          werden gestellte Anträge zur Beratung und Abstimmung gebracht.

Vor Ablauf des zweiten Geschäftsjahres:

·           wird über die Entlastung des Vorstandes abgestimmt,

·           werden alle Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer gewählt.

Anträge zu einer Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen und vom Antragsteller zu begründen. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, muss innerhalb von vier Wochen mit einer Frist von einem Monat eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Antrag muss die zur Beratung und Abstimmung zu stellenden Tagesordnungspunkte enthalten.

Abstimmungen durch die Mitglieder in den Versammlungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben oder auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich.

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn 20% der Mitglieder, mindestens jedoch 10 Personen anwesend sind.

Es ist ein Protokoll zu führen und von zwei Vorstandsmitgliedern mitzuzeichnen.

Ist die Jahreshauptversammlung wegen Nichterreichens der vorgegebenen Personenzahl nicht beschlussfähig, so ist die daraufhin durch den Vorstand zu berufene weitere Jahreshauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand weist in der Einladung darauf hin, dass die besondere Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig wird. Die weitere Jahreshauptversammlung kann frühestens einen Monat nach Abhaltung der ersten stattfinden. Einladungsfrist acht Tage.

§ 6 Organe der Gemeinschaft

§ 7 Aufgaben der Organe

(1)     Der Vorstand führt die Beschlüsse der Versammlung aus, bereitet Versammlungen oder Veranstaltungen vor und führt sie durch, vertritt die Gemeinschaft in der Öffentlichkeit und erstattet der Versammlung Bericht über seine Tätigkeit (einschließlich Finanzbereich). Der Beirat kraft Amtes unterstützt den Vorstand.

(2)  Versammlungen sind Zusammenkünfte der Mitglieder zur Beschlussfassung wichtiger Aufgaben oder Maßnahmen im Sinne von § 32 BGB.

(3)   Veranstaltungen dienen der gegenseitigen Information und Pflege der Gemeinschaft und können Anregungen zur weiteren Arbeit geben. (Keine  Beschlussfassung)

§ 8 Wahlen

Die Versammlung wählt einen Wahlleiter und zwei Helfer zur Durchführung der Vorstandswahlen.

§ 9 Einnahmen und Verwendung

(1) Einnahmen werden durch Spenden, Erhebung eines Jahresbeitrages, der von der Versammlung festgelegt  wird oder Umlagen in der Versammlung oder Veranstaltung erbracht, das Ergebnis anschließend mitgeteilt und im Protokoll aufgenommen.

(2) Die Einnahmen dienen zur Deckung der anfallenden Kosten und zur Unterstützung in besonderen Notfällen

§ 10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 11 Auflösung

Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung der Gemeinschaft sind die vorhandenen Vermögensreste einschließlich Barmittel einer anderen Gemeinschaft oder der „Mildtätigen Stiftung“ des Deutschen Bundeswehrverbandes zu übereignen.

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Antrag markieren, kopieren und in Word einfügen !

Gemeinschaft der Heeresflieger e.V.

 Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft in der Gemeinschaft

der Heeresflieger e.V.

 Name:                                                              Vorname:                                                    

 Dienstgrad:

 Geburtsdatum:                                                Geburtsort:                          

 Straße:                                                             Wohnort:                                                     

 E-Mail:                                                            Telefon:                                   Fax:                                          

 Ehepartner / Lebensgefährte/in:

 Die Mitgliedschaft beginnt am:

Grundlage der Mitgliedschaft ist die Satzung. Stand 14. Februar 2001, Nr. VR 424 Amtsgericht Fritzlar

Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit 24,-- Euro und ist im Voraus zu zahlen.

 

                               Fritzlar, den                                                     Unterschrift:                                    

 

 Einzugsermächtigung

 Hiermit ermächtige ich die Gemeinschaft der Heeresflieger Fritzlar e.V. die Jahresbeiträge von meinem Konto durch Lastschrift, bis auf Widerruf, einzuziehen.

       Kontoinhaber:

                 Kreditinstitut:

                 IBAN: DE                                                           BIC:

 

Fritzlar, den                                                    Unterschrift: